Die neue Gewerbeabfallverordnung bringt erhebliche Änderungen. Bzgl. Bau- und Abbruchabfällen gelten für Abfallerzeuger und –besitzer Pflichten entsprechend jenen bzgl. gewerblichen Siedlungsabfällen. Allerdings wird nun unterschieden zwischen Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen; letztere behandeln mineralische Bau- und Abbruchabfälle und stellen definierte Gesteinskörnungen her.
Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung. Für den Abfallerzeuger, nicht nur für den Entsorger, bringt sie erhebliche Änderungen. Hier werden die Auswirkungen für die Abfallanfallstellen dargestellt.
Mit der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (GewAbfV) sollten das Ablagern auf „Billigdeponien“ beendet und die Praxis von Scheinverwertungen verhindert werden. Dann sollten die werthaltigen Abfälle durch eine möglichst hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Diese Ziele konnte die bisherige GewAbfV jedoch nur zum Teil erreichen.
Am 30.3.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden (BGBl. I Seite 567). Diese Änderungen sind am 1.6.2017 in Kraft.
Am 1.6.2017 sind die neu gefaßten Verordnungen über Abfallbeauftragte und über Entsorgungsfachbetriebe in Kraft getreten. Zum Bestandsschutz für Abfallbeauftragte.