Abfallbeförderer: Anzeige und Efb-Zertifikat mitführen

von RA Kalenberg

Die Änderungen durch die“ Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 2.12.2016 treten am 1.6.2017 in Kraft.

Neu gefaßt sind die Verordnung über Abfallbeauftragte und die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe. Aber in Art. 8 dieser Mantel-Verordnung vom 2.12.2016 wird eher beiläufig auch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung geändert.

§ 13 Absatz 1 der AbfAEV verpflichtet schon bisher Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie bzw. einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten elektronischen Anzeige mitzuführen; fehlt die Bestätigung noch, muß dies vermerkt sein. Außerdem muß, wenn gegeben, auch das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb mitgeführt werden.

Neu ist ab 1.6.2017, daß ordnungswidrig handelt, wer Kopie oder Ausdruck der Anzeige und ggfls. das Efb-Zertifikat nicht mit sich führt. Ein Bußgeld bis 10.000 Euro ist möglich !

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