Abfallverbringung: Entschärfung im StGB – Verschärfung im AbfVerbrG

von RA Kalenberg

§ 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfaßt auch das illegale Verbringen von Abfällen.

Seit einigen Jahren unterfielen aber infolge einer eingefügten ausdrücklichen Bezugnahme auf die europäische Abfallverbringungsverordnung auch Verstöße gegen Regeln der Formulars nach Anhang VII dem Strafrecht. Dies entsprach aber weder der Gewichtung des Strafrechts noch der Praxis von Entsorgungsbetrieben und Vollzugsbehörden.

Nun hat der Gesetzgeber reagiert: Seit dem 10. November 2016 stellt § 326 Abs. 2 StGB nur noch die Abfallverbringung „entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung“ unter Strafe.
Unvollständigkeiten des Formulars nach Anhang VII sind also hier nicht mehr erfaßt.

Allerdings ist die Sanktionierung eines „illegalen Verbringens“ von Abfällen im übrigen nur in das AbfVerbrG verlagert.

Illegale Verbringung von gefährlichen Abfällen, soweit sie nicht doch von § 326 Abs. 2 StGB erfaßt wird, ist mit Geldbuße bis 50.000 Euro bedroht, illegale Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen mit Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 18 AbfVerbrG).

Zusätzlich finden sich neue und differenzierte Strafvorschriften – also nicht mehr nur Tatbestände des Ordnungswidrigkeitensrechts !

- § 18 a AbfVerbrG erfaßt illegale Verbringungen gefährlicher Abfälle. §
- 18 b AbfVerbrG enthält Strafnormen für illegale Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle.
- Erfaßt werden jeweils bestimmte Vorgänge, vorsätzliches Handeln mit Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Gewässer, Luft oder Boden oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, geregelt werden schwere und minder schwere Fälle und auch Straffreiheit, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abfällen betrifft.

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