Änderung der Abfallrahmenrichtlinie

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Durch die Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30.05.2018 wurde die Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG über Abfälle) wesentlich geändert. Es handelt sich um die Umsetzung des sog. Kreislaufwirtschaftspakets der EU, über welches nach mehreren Jahren Diskussion zuletzt im Dezember 2017 eine Einigung erzielt wurde (ABl. 150/109 vom 14.06.2018). Die Änderungen sind am 4. Juli in Kraft getreten.

Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 05.07.2020 diejenigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschrif­ten in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Uns erwartet also eine erneute Änderung des deutschen KrWG.

In der Richtlinie werden zunächst Begriffsbestimmungen in Art. 3 geändert bzw. neu eingefügt. Letzteres gilt z.B. für die neue Nummer 2b Siedlungsabfall:

„a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren so­wie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Ab­fälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammen­setzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;

Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klär­schlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.
Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Ver­antwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffent­liche und private Akteure
;“

Im KrWG fehlt bisher eine solche umfassende Definition. Die neue GewAbfV gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle, die wie unter b) definiert werden.

In Art. 6 Abs. 1 bzgl. des Endes der Abfalleigenschaft heißt es künftig als erste Voraussetzung: „a) der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden“. Bisher hieß es, daß der Stoff oder Gegenstand gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet wird. – Das KrWG wird anzupassen sein.

Art. 8, Erweiterte Herstellerverantwortung, wird erheblich ergänzt. Außerdem wird der neue Art. 8a eingefügt, Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung.

In Art. 9, Abfallvermeidung, heißt es u.a., daß die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und ande­ren Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststät­ten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern sei. Dies, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, um bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren. - Dieses Handlungsfeld ist für den deutschen Gesetzgeber nahezu neu.

In Art. 11 Abs. 2 werden als neue Zielvorgaben angefügt, daß die Anteile für die Vorbereitung zur Wiederverwen­dung und das Recycling von Siedlungsabfällen bis 2025 auf mindestens 55 Gewichtsprozente, bis 2030 auf mindestens 60 Gewichtsprozente und bis 2035 auf mindestens 65 Gewichtsprozente erhöht werden. Das KrWG gibt in § 14 Abs. 2 schon für 2020 das Ziel von 65 Gewichtsprozenten vor.

Der neue Art. 11a trifft bisher fehlende einheitliche Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Ziel­vorgaben. – Das deutsche Recht kennt solcher Regeln kennt bisher nicht, es wird also anzupassen sein. Beispielsweise heißt es in der AbfRRL jetzt, daß als Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht der Abfälle herangezogen wird,          

„die dem Recyclingverfahren unterworfen werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produk­ten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstige vorbereitende Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen.“            

Maßgeblich ist das Gewicht der recycelten Siedlungs­abfälle, wenn die Abfälle dem Recycling­verfahren zuge­führt werden.

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