Änderung der Deponieverordnung

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Änderung der Deponieverordnung

Die Änderungen der DepV sind am 03.07.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 04.07.2020 in Kraft getreten (BGBl I Seite 1533 ff). Sie dienen der Umsetzung der europarecht-lichen Vorgaben aus der Änderungsrichtlinie zur Deponierichtlinie (2018/850/EU). Diese ist am 04.07.2018 im Rahmen des EU- Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Die Umsetzung dieses Paketes erfolgt unter anderem auch über die Novellierung des Kreislaufwirt-schafts¬gesetzes (KrWG).

Die Änderungen betreffen vorrangig Deponiebetreiber.
Für den Abfallerzeuger bedeutsam ist die folgende Neufassung:

§ 8 Annahmeverfahren

(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebe-treiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:

1.  Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet),
2.  Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfall-bezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),
2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,

…“

Der Abfallerzeuger bzw. –besitzer hat also darzulegen, ob eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre. Soweit eine Verwertung technisch zwar möglich, aber wirt-schaftlich nicht zumutbar ist, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzuneh¬men.

Damit soll eine Ablagerung auf der Deponie nur noch möglich sein, wenn die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder eine andere Verwertung (z.B. Verfüllung) unmöglich ist.

Wichtig ist, daß diese Informationen vor der ersten Anlieferung zu geben sind.

Eine Erleichterung für die Praxis bringt, daß für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile zukünf¬tig Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Gew% oder beim TOC bis 3 Gew% zulässig sind, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zu¬rückgeht. Denn Bodenmaterial, das z. B. durch organogene Schluffe oder Tone oder Bei¬mengungen humoser Art einen erhöhten Organikgehalt aufweist, hat häufig einen höheren Organikgehalt als ein Masseprozent. Diese Organik ist aber in der Regel, so die jetzige Er¬kenntnis, bis zu dem vorgeschlagenen Grenzwert unschädlich.

Zurück