Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie vom 23. Oktober 2020 ist im Bundesgesetzblatt vom 28. Oktober veröffentlicht. Die Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Folgeänderungen treten damit am 29. Oktober in Kraft.

Zuletzt hatte der Bundesrat am 9. Oktober 2020 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Er fasste lediglich eine Entschließung mit Empfehlungen an die Regierung. Der Umweltausschuss der Länderkammer hatte davor noch die Einberufung des Vermittlungsausschusses empfohlen.

Das Gesetz überträgt die EU-Abfallrahmenrichtlinie, in Teilen auch die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie sowie Änderungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektroaltgeräterichtlinie in nationales Recht und geht in wichtigen Feldern über die Vorgaben der EU hinaus.

Das Bundesumweltministerium sieht in dem neuen Gesetz neue Instrumente im Einsatz gegen die Vermüllung der Umwelt und gegen Ressourcenverschwendung. Erstmals gebe es eine gesetzliche Grundlage, mit der der Staat die Hersteller und Händler von Wegwerfplastik-Artikeln an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen könne. Waren aus Retouren und Überhängen sollen nicht mehr so einfach im Müll landen. Händler würden dank der neuen Obhutspflicht eine sinnvolle Verwendung für diese Waren finden müssen. Damit beträte man juristisches Neuland und leiste in der EU Pionierarbeit.

Nach monatelangem Tauziehen ist letztlich doch aufgenommen worden, daß bei Anzeigen gewerblicher Sammlungen nach § 18 der örtliche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger befugt ist, im Klagewege die Einhaltung der gesetzlichen Regeln geltend zu machen.

Zwar ist in § 45 eine Bevorzugungspflicht für Rezyklate bei Beschaffungen der öffentlichen Hand eingefügt. Doch fehlen Verpflichtungen zum Rezyklateeinsatz, auch Berichtspflichten und Möglichkeiten zur Nachprüfung oder gar zur Sanktion bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe.

Bei den sog. Folgeänderungen zu beachten ist eine Ergänzung in der Nachweisverordnung:

Denn dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie

  1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder Stoffart angeben,
  2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben und
  3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-, Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Behandlung ihre Menge und das Datum, an dem das Ende der Abfalleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

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