Auch die Altölverordnung ist geändert

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Am 15.10.2020 ist die Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 5.10.2020 in Kraft getreten.
Wesentlich ist die Bestimmung, daß die stoffliche Verwertung von Altölen Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung hat, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung wiederum hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren.
In diesem Zusammenhang werden u.a. die Vorgaben an die Getrennthaltung konkretisiert.
 
Strittig war lange, ob nicht auch Betriebslabore und nicht nur sonstige Untersuchungsstellen nach DIN EN ISO 17025:2018 sich akkreditieren müßten. Für Betriebslabor, die regelmäßig an Ringversuchen teilnehmen, soll diese Auflage nun nicht gelten.
§ 5 Abs. 2 AltölV lautet jetzt:
„(2) Wer Altöle stofflich oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist sie von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilzunehmen, kann die zuständige Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben.“

 

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