Ausnahmen von der Arbeitszeitverordnung bis 30. Juni 2020

von RA Kalenberg

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat durch Rechtsverordnung seit 10. April 2020 für bestimmte Tätigkeiten und bis 30. Juni 2020 Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen: Ausnahmen von

- den Höchstarbeitszeiten,
- den Mindestruhezeiten sowie
- dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.

Die Ausnahmen müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein

Für Betriebe der Ver- und Entsorgung interessant ist die Gültigkeit der Verordnung nach § 1 Abs. 2

Nr. 5 in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
Nr. 7. … sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
Nr. 8. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.

In der Verordnung, zu der bereits "Fragen und Antworten" mitgeliefert sind, heißt es u.a.:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Innerhalb von sechs Monaten muß, wie üblich, ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.
  • Die tägliche Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
  • Wird von den Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitszeitverordnung.html

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