Bauschuttrecycling: Zum Ende der Abfalleigenschaft
von RA Kalenberg
Erneut hat das OVG Sachsen-Anhalt das Ende der Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt für den Straßen- und Wegebau behandelt.
In einem Urteil vom 12.8.2016 (Az. 2 M 24/16) heißt es, daß als Abfälle alle beweglichen Sachen gelten, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet sei. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfalle, sei hiernach Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet sei, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z.B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann.
Wenn ein Unternehmen den Hauptzweck seiner Tätigkeit in der späteren Verwendung des Bauschutts im Wegebau sehe, sei dies für die Begründung der Abfalleigenschaft des Bauschutts unerheblich, weil dies nicht den Anfallvorgang, sondern bereits die Verwertung des Bauschutts betreffe.
Die Abfalleigenschaft des Bauschutts entfalle auch nicht schon deshalb, weil er auf der jeweiligen Baustelle bereits vorsortiert wurde. Denn:
- Nach § 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
- Zu den Verwertungsverfahren zählen die "Vorbereitung zur Wiederverwertung" eines Abfalls, das Recycling sowie die sonstige Verwertung. Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes zielt auf die Wiederverwendung für denselben Zweck. Das gelte nicht für Bauschutt, der beim Abriss von Gebäuden entstehe und im Straßen- und Wegebau verwendet werden soll.
- Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Darunter mag auch die Aufbereitung von Bauschutt aus Gebäudeabrissen zur Verwendung im Straßen- und Wegebau fallen.
Das entsprechende Verwertungsverfahren ist aber, so die Rechtsprechung, erst dann durchlaufen, wenn der Bauschutt für den neuen Zweck so aufbereitet worden ist, dass er die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt. Dies setze nicht nur voraus, dass die für den Straßen- oder Wegebau nicht verwendbaren oder schadstoffhaltigen Bestandteile aussortiert wurden, sondern auch, dass die verwendbaren (mineralischen) Stoffe gebrochen sind und ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden können.
Im entschiedenen Fall habe es sich jedoch zu einem erheblichen Teil um ungebrochenen Bauschutt gehandelt, dessen Eignung für den Wegebau nicht belegt war.