Das OVG des Landes Rheinland-Pfalz stellte klar, daß das Immissionsschutzrecht nur den Betreiber, nicht aber einen von diesem beauftragten Betriebsführer vor behördlichen Anordnungen schützt. Adressat immissionsschutzrechtlicher Anordnungen sei nur der Betreiber.
Betreiber einer Anlage ist, wer sie in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt, die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage innehat und die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt bzw. den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt.
Danach können sowohl ein Eigentümer als auch ein Pächter als auch beide gemeinsam Betreiber einer Anlage sein. Maßgeblich ist, wie die Verantwortlichkeit für die Anlage konkret geregelt ist.
Geboten ist also ein auf jeden Einzelfall zugeschnittener Vertrag zwischen Betreiber und Betriebsführer.