Die Gewerbeabfallverordnung im Bausektor

von RA Kalenberg

Änderungen für den Abfallerzeuger

Bei den Pflichten gemäß GewAbfV von Abfallerzeugern und –besitzern von Bau- und Abbruchabfällen wird künftig unterschieden zwischen Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen; letztere behandeln mineralische Bau- und Abbruchabfälle und stellen definierte Gesteinskörnungen her.

Abfallerzeugern und -besitzern obliegt nun

1. folgende Abfälle des Kapitels 17 der AVV getrennt zu halten und vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen:

-  Glas  

-  Kunststoffe   

-  Metalle (einschl. Legierungen)            

-  Holz  

-  Dämmmaterial            

-  Bitumengemische      

-  Baustoffe auf Gipsbasis und

-  Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

Nicht erfaßt werden Abfälle der Abfallgruppe 1705, d.h. Boden, Steine und Baggergut (einschl. verunreinigtem Aushub), also nicht erfaßt werden Abfälle aus technischen Bauwerken.

2.  Gemischte Sammlung bleibt nur zulässig, soweit eine getrennte Sammlung (§ 8 Abs. 2 GewAbfV)

technisch nicht möglich ist (insbes.: nicht genug Platz für die Behälter für die getrennte Sammlung oder    aus rückbaustatischen oder –technischen Gründen), oder

wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Kosten für getrennte Sammlung sind insbes. wegen hoher Verschmutzung oder sehr geringer Menge der jeweiligen Fraktion außer Verhältnis zu Kosten für eine gemischte Sammlung mit anschl. Vorbehandlung oder Aufbereitung.

Achtung: Kosten, die durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, führen nicht zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit !

3.  Dokumentiert werden müssen (§ 8 Abs. 3 GewAbfV), auch hier entsprechend den Anmerkungen zu gemischten Siedlungsabfällen,

a) die Getrennterfassung durch Lagepläne, Fotos, Liefer-/Wiegescheine etc. und
durch die Erklärung desjenigen, der getrennt ge-sammelte Abfälle übernimmt, um sie der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen, mit Name und Anschrift sowie der Angabe der Masse und des beabsichtigten Verbleibs.

b) Erfolgt dennoch eine gemischte Erfassung, müssen die Voraussetzungen dafür dokumentiert werden, also die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

Es gilt ine Kleinmengenregelung: Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen insgesamt weniger als 10 cbm Abfälle anfallen, entfallen diese Dokumentationspflichten. Achtung: Die Getrennthaltungspflichten gelten aber !

3.  Gemische von Bau- und Abbruchabfällen,  die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, müssen „Vorbehandlungsanlagen“ und Mineralikgemische müssen „Aufbereitungsanlagen“, jeweils unverzüglich, zugeführt werden.

Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbases dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht behindern.

Der Abfallerzeuger (bzw. -besitzer) muß sich bei der erstmaligen Übergabe von Mineralikgemischen von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage schriftlich bestätigen lassen, daß definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Wenn ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische beauftragt, dann muß der Dritte diese Bestätigung einholen und seinem Auftrag-geber mitteilen (§ 9 Abs. 2 GewAbfV).

Achtung: Diese Pflichten bzgl. Mineralikgemischen und Aufbereitungsanlagen gelten bereits jetzt !

Die Körnungen sind nicht in der GewAbfV definiert.

Für die nicht-mineralischen Gemische von Bau- und Abbruchabfällen, die Vorbehandlungsanlagen zuge-führt werden müssen, gilt Entsprechendes bereits gemäß § 4 Abs. 2 GewAbfV (siehe oben), aber erst ab 1.1.2019.

Ausnahme zur Vorbehandlungs- und Aufbereitungspflicht

Die Pflicht, Bau- und Abbruchabfälle einer Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zuzuführen, kann nur entfallen, soweit die Behandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine Behandlung und anschließende Verwertung, wenn deren Kosten außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung ohne Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.

Hier ist der Einzelfall entscheidend. Es reicht nicht aus, daß die Kosten der Vorbehandlung die Kosten für eine energetische Verwertung übersteigen. Es muß vielmehr ein erhebliches Mißverhältnis gegeben sein.

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