Die neue 44. BImSchV

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Der Bundestag hat am 18.10.2018 den am 30.08.2018 veröffentlichten Entwurf der 44. BImSchV beschlossen. Nach Überarbeitung beschloss der Bundesrat am 14. Dezember 2018 die neue "Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen". Sie ist noch nicht veröffentlicht und in Kraft gesetzt.

Die 44. BImSchV bestimmt für bestimmte Feuerungsanlagen neue Minderungsziele und Grenzwerte insbesondere für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd und geht dabei z. T. über das Mindestschutzniveau der oben genannten europäischen MCP-Richtlinie hinaus.

Von der 44. BImSchV werden Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungs-motorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW erfasst, gleichgültig ist Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG. Die Verordnung ergänzt also das bestehende System, welches in der 13. BImSchV (siehe oben) Regelungen für Groß-feuerungsanlagen ab 50 MW, in der 1. BImSchV für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen und in der TA Luft für genehmigungsbedürftige Anlagen bis 50 MW enthält.

Ab dem 01.01.2025 werden die Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV für Bestands-anlagen wirksam. Bis dahin gelten für diese Anlagen die Anforderungen der TA Luft fort. Andere Vorgaben, z.B. in Bezug auf den Einzelstoff Formaldehyd, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar. Die 44. BImSchV gilt mit ihrem Inkrafttreten vorrangig zur TA Luft. Die 1. BImSchV wird geändert.

Diese nationale Umsetzung der EU-Richtlinie für kleine und mittelgroße Feuerungsan-lagen (MCP-D, EU 2015/2193) hat auch die deutsche Holzenergiebranche lange beschäftigt. Betroffen sind rund 2.000 Holzheizkraftwerke in der Holzindustrie und bei Energieversorgern sowie kommunale Heizwerke.

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