Die neue Gewerbeabfallverordnung

von RA Kalenberg

Änderungen für den Abfallerzeuger

Abfallerzeuger und -besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen obliegen seit dem 1. August 2017 verschärfte und detailliertere Pflichten im Umgang mit bei ihnen anfallenden Abfällen.

1. Sie müssen folgende Abfälle getrennt halten und vorrangig der stofflichen Verwertung zuführen:

  • Papier, Pappe, Kartonagen (ohne Hygienepapiere)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfall sowie
  • weitere Fraktionen außerhalb von Kapitel 20 AVV, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind (§ 2 Nr. 1 b GewAbfV).

2. Gemischte Sammlung bleibt nur zulässig

dies soll ein strenger Ausnahmefall sein, soweit eine separate Erfassung (§ 3 Abs. 2 GewAbfV)

  • technisch nicht möglich ist (insbes.: nicht genug Platz für getrennte Erfassung, oder Behälter sind öffentlich zugänglich und können von vielen befüllt werden), oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Kosten für getrennte Sammlung sind insbes. wegen sehr geringer Menge der jeweiligen Fraktion außer Verhältnis zu Kosten für eine gemischte Sammlung mit anschl. Vorbehandlung)

Es gibt jetzt also keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen Vorbehandlung und energetischer Verwertung, sondern ein echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis.

3. Dokumentiert werden müssen (§ 3 Abs. 3 GewAbfV)

a) sowohl die Getrennthaltung von Abfällen
b) als auch die Voraussetzungen dafür, von dieser Pflicht abzuweichen.

Zu a) Wenn Abfälle getrennt erfaßt werden, muß dies dokumentiert werden

  • durch Lagepläne, Fotos oder Praxisbelege wie Liefer-/ Wiegescheine oder ähnliches.
  • Zusätzlich ist erforderlich, daß derjenige, der diese getrennt gesammelten Abfälle übernimmt, um sie der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem (stofflichen) Recycling zuzuführen, eben dies erklärt mit Name und Anschrift sowie der Angabe der Masse und des beabsichtigten Verbleibs.

In der Praxis wird ein Entsorger hier mitwirken durch Angaben auf Liefer- und Wiegescheinen.

Zu b) Erfolgt trotz des Getrennthaltungsgebotes ausnahmsweise dennoch eine gemischte Erfassung,

  • dann müssen die Voraussetzungen für diese ausnahmsweise mögliche Zulässigkeit dokumentiert werden, also eben die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (siehe oben 2.).

4. Gemische von gewerblichen Siedlungsabfällen

  • müssen unverzüglich „Vorbehandlungsanlagen“ zugeführt werden.
    Die Chargen dürfen keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung enthalten, und Bioabfälle und Glas nur, soweit sie die Vor-behandlung nicht behindern.
  • Ab. 1.1.2019 muß der Abfallerzeuger bzw. -besitzer bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen von  den Betreibern der Vorbehandlungsanlagen die schriftliche Erklärung einholen, daß die Anlage die neuen Anforderungen der GewAbfV erfüllt.
    Wenn - wie üblich - ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische beauftragt, dann muß der Dritte diese Bestätigung einholen und seinem Auftraggeber mitteilen (§ 4 Abs. 2 GewAbfV).

Auch der Abfallerzeuger sollte wissen: Die Vorbehandlungsanlagen müssen folgende neuen Anforderungen ab 1.1.2019 erfüllen:            

  • eine konkrete technische Ausstattung sowie
  • das Erreichen einer Sortierquote von 85 Gew.% und
  • eine Recyclingquote von 30 Gew.% (aus den für eine Verwertung aussortierten Abfällen).

5. Es gibt jedoch eine Erleichterung für Abfallerzeuger:

Wenn 90% der Abfälle getrennt erfaßt werden (maßgeblich ist ein Betrieb als Anfallstelle), darf der verbleibende Rest gemischt erfaßt und ohne Vorbehandlung) entsorgt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV).

Voraussetzung für dieses Vorgehen je für die Dauer von einem Kalenderjahr ist, daß bis zum 31. März eines Jahres ein Sachverständiger das Erreichen einer Getrenntsammlungsquote von 90% im Vorjahr fest-stellt (§ 4 Abs. 5 Satz 4 GewAbfV).

Für die Ermittlung dieser Quote kann es also für einen Betrieb interessant sein, bei ihm in großen Mengen anfallende Produktionsabfälle als „weitere Fraktionen“ gewerblicher Siedlungsabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 b GewAbfV einzuordnen (dazu oben 1.)

6. Kleinmengenregelung

Kleinmengen gewerblicher Siedlungsabfälle können gemeinsam mit auf dem Grundstück anfallenden Haushalts-abfällen der Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden.

Unverändert gilt übrigens für gewerbliche Restabfälle die sog. Pflicht-Restmülltonne.

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