Elektronische Signatur von Begleitscheinen

von RA Kalenberg

Ein Abfallentsorger kann von einem Abfallerzeuger für die Abgabe und Signatur von Erzeugererklärungen - wie der Verant­wortlichen Erklärung (VE), des Deckblatts Entsorgungs­nachweis (DEN) und der Deklarationsanalyse (DA) - bevollmächtigt werden. Mit dem Ergänzenden Formblatt (EGF) wird er erweitert bevollmächtigt als Ansprechpartner für die Behörde.

Aber die Signatur von elektronischen Begleitscheinen durch einen vom Abfallerzeuger bevollmächtigten Dritten ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch im Falle jener Bevollmächtigung des Entsorgers für VE, DEN und DA.

Denn der Entsorger sei, so die Begründung der Behörden, nicht dem „Lager“ des Abfallerzeugers zuzurechnen, sondern habe eigene Nachweispflichten zu erfüllen.       

Zwar könne es aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein, daß der Abfallerzeuger den Abfallbeförderer oder Abfallentsorger bevollmächtige, für ihn den Begleitschein auszu­füllen und zu signieren. Gleichwohl sei im Interesse der Eindeutigkeit der abfall- und nachweisrechtlichen Verant­wortlichkeiten eine wechselseitige Vertretung der Nachweispflichtigen über § 3 Abs. 4 NachwV hinaus abzulehnen.

Sie verstoße gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 KrWG, wonach sich die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle die ordnungsgemäße Entsorgung auch untereinander nachzuweisen haben. Gefordert sei eine wechselseitige Kontrolle der Nachweispflichtigen, die bei einer Vertretung durch einen selbst am Verfahren Beteiligten nicht mehr gewährleistet wäre.

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