Gesetzentwurf zur Änderung des ElektroG

von RA Kalenberg (Kommentare: 0)

Seit 16.09.2020 liegt der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ElektroG vor.

Die dem ElektroG zugrundeliegende Richtlinie 2012/19/EU schreibt ab dem Jahr 2019 eine Mindestsammelquote von 65 % gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Ver­kehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 43,1 % für das Berichtsjahr 2018 liegt Deutschland unter der vorgegebenen europäischen Ziel­marke. Zudem stagnieren die Mengen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG), die einer Vorbe­reitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes ist eine längere Lebensdauer und Nutzung von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar.

Daneben hat sich seit dem Inkrafttreten des ElektroG weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere die Verhinderung des Trittbrettfahrens durch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die ihren Pflichten nach dem ElektroG zum Nachteil aller anderen Hersteller nicht nach­kommen. Zudem ist u.a. auch das Zertifizierungswesen an die Entwicklungen im Bereich der Erstbehandlung anzupassen.

Der Gesetzesentwurf will auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen annahmeberechtigt für Elektro- und Elektronikaltgeräte machen; Holsysteme und eine Drittbeauftragung wären zulässig. Damit näherte man sich einer gewerblichen Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, so die Kritik von der einen, Zustimmung von der anderen Seite.

Nicht berücksichtigt ist die Forderung des VKU, dass statt der bisher drei vorgegebenen Unter­sammelgruppen „batteriebetriebene Altgeräte“ eine einheitliche Sammelgruppe „batteriebe­triebene Altgeräte“ vorgesehen wird. Diese Forderung wird aus Platzgründen erhoben.

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