HBCD-haltige Abfälle: Die rechtliche Lösung

von RA Kalenberg

Seit dem 28. Dezember 2016 sind Abfälle mit HBCD-haltigen Dämmstoffen nicht mehr als gefährlich einzustufen.

Die Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ist, nachdem der Bundesrat am 16. Dezember zugestimmt hatte, am 27. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Diese Regelung ist aber nur bis 31. Dezember 2017 befristet! Dann gilt wieder die bisherige Fassung der AVV, und HBCD-haltige Dämmabfälle sind als gefährlich einzustufen.

Bauwirtschaft und Handwerk können nun hoffen, daß nach der Rechtsänderung eine Entspannung auf dem Entsorgungsmarkt eintritt. Die Zwischenlagerung bei Entsorgern ist wieder erleichtert. Doch die nur chargenweise mögliche Zuführung der angesammelten Abfallmengen in die Verbrennungsanlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Das Jahr 2017 muß zugleich genutzt werden, eine rechtlich klare und praxisgerechte Grundlage zur Handhabung dieser Hexabromcyclododekan-haltigen Abfälle zu schaffen.

Die Ursachen des HBCD-Problems

Die Probleme sind mit der am 11. März 2016 in Kraft getretenen Änderung der AVV entstanden: Die Einleitung vor dem Abfallkatalog der AVV ist neu gefaßt worden. Seitdem gilt für die Einstufung von Abfällen als gefährlich z.T. eine sog. dynamische Verweisung auf Europäisches Recht.

Nach 2.2.3 der Einleitung sind Abfälle als gefährlich einzustufen, welche die in Anhang IV der sog. POP-Verordnung genannten Konzentrationswerte über-schreiten (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe).

Damit sind z.B. auch solche POP-Abfälle als gefährlich im Sinne der AVV eingestuft, die keine für die Gefährlichkeit relevanten Eigenschaften nach der Abfallrahmenrichtlinie (Anhang III) haben, aber von der POP-Verordnung erfaßt werden, weil bestimmte Stoffe nicht in der Umwelt angereichert werden sollen.

Kurz darauf, zum 30. September 2016 sind mit der Verordnung (EU) 2016/460 die Anhänge IV und V der POP-Verordnung geändert worden. Seitdem ist der Stoff HBCD mit einem Konzentrationswert von 1.000 mg/kg neu in Anhang IV gelistet. Infolge der dynamischen Verweisung sind also solche HBCD-haltigen Abfälle nun als gefährlich einzustufen.

Fast alle Abfallerzeuger wurden davon überrascht. Wegen der aufgetretenen Probleme und der teilweise unverhältnismäßigen Entsorgungspreise ist jetzt in Ziffer 2.2.3 der Einleitung zum Anhang zur AVV nach dem Verweis auf die POP-Verordnung, befristet für ein Jahr, aufgenommen, daß Grenzwertüberschreitungen bei Hexabromcyclododekan, als Ausnahme zum EU-Recht, nicht zur Gefährlichkeit von Abfällen führen.

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