Heizwertklausel im KrWG entfällt

von RA Kalenberg

In Art. 2 des Gesetzes wird mit Änderung des ElektroG die Rücknahme von Altgeräten im Einzelhandelsgeschäft, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, auf 5 Altgeräte pro Gerätear

Ferner wird eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 100.00 Euro eingeführt, sofern der Händler die Altgeräte nicht zurücknimmt.

Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht aber die Aufhebung des § 8 Abs. 3 KrWG, also der Wegfall der Heizwertklausel.
Nach dieser Klausel ist die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig, wenn der Heizwert des Abfalls mindestens 11.000 kJ/kg beträgt und für den Abfallstrom keine Spezialregelung existiert.
Mit der Streichung der Heizwertklausel finden nun die Vorgaben der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 KrWG im Rahmen der Verwertungspflicht der Abfallerzeuger und -besitzer nun unmittelbar, d.h. ohne die den Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung begründenden Vermutungsregelung, Anwendung.

Der Wegfall der Klausel bedeutet damit primär, dass auch für Abfälle mit einem Heizwert >11.000 kJ/kg die Abfallhierarchie gilt, wonach die stoffliche Verwertung (Recycling) Vorrang vor der sonstigen Verwertung hat, insbesondere vor der energetischen Nutzung. Wie bisher schon kann aber eine Entsorgung von Abfällen mit einem Heizwert <11.000 kJ/kg eine Verwertungsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 KrWG darstellen.

Der Bundesrat hatte zuvor in einer Entschließung die Bundesregierung gebeten, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur Umsetzung der Rechtslage nach Entfall der Heizwertklausel einzuberufen, um Abfallerzeugern und Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in den Einzelfällen zu ermöglichen.

Mit der Aufhebung der Heizwertklausel wird einer Forderung der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Die Kommission hat in einem Vertragsverletzungsverfahren geltend gemacht, dass die Abfallhierarchie des Art. 4 der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) in dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht hinreichend umgesetzt sei, und sich dabei insbesondere auf die Heizwertklausel bezogen.

Zurück