Kampf gegen Einwegkunststoff
von RA Kalenberg (Kommentare: 0)
Schon die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 23.10.2020 setzt nicht nur die Abfallrahmenrichtlinie um, sondern integriert auch einzelne Vorgaben der europäischen Einweg-Kunststoff-Richtlinie 2019/904 vom 5.6.2019. Vor allem schafft es die Rechtsgrundlage, um Hersteller und Vertreiber an Kosten zur Reinigung der Umwelt nach Gebrauch von Erzeugnissen zu beteiligen.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes wird am 26.11.2020 wieder im Bundestag behandelt. Es wird in § 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens) einen neuen Absatz 2 bringen:
„Letztvertreibern ist das Inverkehrbringen von Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden (leichte Kunststofftragetaschen), verboten.
Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG … erfüllen.“
Erfaßt werden auch bio-basierte und bio-abbaubare Kunststofftaschen.
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung, vom Bundesrat am 6.11.2020 beschlossen, soll nach erneutem Bundestagsbeschluß am 3.7.2021 in Kraft treten. Dann dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
- und die folgenden Einwegkunststoffprodukte:
- Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe,
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Poystyrol, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, vor Ort oder als Mitnahmegericht, und die in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden, und die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können,
- Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol (EPS, „Styropor“).
Ganz aktuell liegt der Entwurf (vom 19.11.2020) eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz vor, eine Dritte Novelle zum VerpackG.
Demnach werden eindeutiger bzw. neu verboten, daß systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 und 7) oder ohne Registrierung (§ 9 Abs. 5)
- von Herstellern in Verkehr gebracht werden,
- von Vertreibern zum Verkauf angeboten werden - nun soll auch online-Versand aus dem Ausland erfaßt werden, und
- daß Betreiber elektronischer Markplätze das Anbieten solcher Verpackungen ermöglichen.
Außerdem sollen ab 1.1.2022 alle Verpackungen registriert werden müssen, auch nicht-systembeteiligungspflichtige (Transportverpackungen).
Einwegkunststoffgetränkeflaschen bis 3,0 l müssen ab 1.1.2025 zu mind. 77 Masse% und ab 1.1.2029 zu mind. 90 Masse% zum Zweck des Recyclings getrennt gesammelt werden.
Ab 1.1.2025 müssen sie zu mind. 25 Masse% aus Rezyklat bestehen, ab 1.1.2030 aus mind. 30 Masse%
Schließlich soll eine Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und –dosen kommen.
Letztvertreiber von Einwegkunstofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern (auch aus Pappe) müssen ab 1.1.2022 alternativ entsprechend Mehrwegverpackungen und -becher anbieten – und dies nicht zu höherem Preis oder schlechteren Konditionen.
Dabei soll erleichternd für kleine Unternehmen (nicht mehr als 3 Mitarbeiter und 50 m² Verkaufsfläche) gelten, daß anstatt des Vorhaltens und Anbietens von Mehrweg das Angebot genügen soll, mitgebrachten Mehrweg abzufüllen.