Maut auf Bundesstraßen

von RA Kalenberg

Am 30. März 2017 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen wird nach einer Übergangszeit zum 1.7.2018 gelten.

Bisher gilt – neben rd. 12.800 km Autobahnen – für rd. 2.300 km Bundesstraßen die Mautpflicht. Sie soll um rd. 37.000 km ausgeweitet werden – und dann fast alle der rd. 40.000 km Bundesstraße erfassen.
In § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes heißt es nun schlicht, daß für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen … eine Gebühr zu entrichten ist; die bisherigen weiteren Voraussetzungen entfallen (Bund ist Straßenbaulastträger, keine Ortsdurchfahrten, zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung, durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durch-gehend getrennte Fahrbahnen).

Zur Höhe der Maut trifft dieses Änderungsgesetz keine Regelung.

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