Mautpflicht auch für Fahrzeuge öffentlicher Träger

von RA Kalenberg

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluß vom 26.10.2016 (9 B 550/16) festgestellt,

daß auch Müllfahrzeuge von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe der Mautpflicht für Lkw auf Bundesstraße unterliegen.

Für die Mautgebührenpflicht sei es unerheblich, daß das Güterkraftverkehrsgesetz auf die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben nicht anzuwenden sei (so die Ausnahme in § 2 GüKG).
Denn nach dem OVG ist die Autobahn- und Bundesfernstraßenmaut für Fahrzeuge zu entrichten, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BFStrMG – unverändert in der Änderung des Mautgesetzes vom 30.3.2017).

Das BFStrMG lege für den Begriff „Güterkraftverkehr“ nicht das Güterkraftverkehrsgesetz zugrunde, sondern knüpfe an das unionsrechtliche Begriffsverständnis an. Ursprünglich wurde deshalb in dem ersten Autobahnmautgesetz der Begriff „Güterkraftverkehr“ zur Umschreibung der mautpflichtigen Fahrzeuge auch nicht verwendet.
Ohnehin setze die Ausnahme des § 2 GüKG voraus, daß ein Transport grundsätzlich als geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG anzusehen sei und eben deshalb eigentlich – d.h. ohne diese Ausnahmeregelung – dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen würde.

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