Neue AbfBeauftrV und EfbV seit 1.6.2017 in Kraft

von RA Kalenberg

Die Änderungen durch die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2.12.2016 sind am 1.6.2017 in Kraft getreten. Neu gefaßt sind die Verordnung über Abfallbeauftragte und die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe.

Artikel 10 (Übergangsvorschriften) der AbfBeaufV trifft eine Bestandsschutzregelung für bereits zum Inkrafttreten der Verordnung tätige Abfallbeauftragte. Satz 1 regelt, dass für bereits nach der bisherigen Verordnung bestellte Abfallbeauftragte die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 9 Absatz 1 KrWG nicht gelten. Sie müssen aber die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erstmals bis 2 Jahre nach Inkrafttreten nachweisen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die auf dem Markt angebotenen Lehrgänge zur Fortbildung von Abfallbeauftragten bislang nicht behördlich anerkannt worden sind.

Ab 1. Juni neu zu bestellende Abfallbeauftragte haben den Grundlehrgang nach § 9 Abs. 1 bis zum 1.6.2019 nachzuweisen.

Wer zuletzt über die Fachkunde als Abfallbeauftragter verfügt, aber am 1. Juni 2017 nicht als Abfallbeauftragter bestellt war, genießt keinen Bestandsschutz. Dann wird im Falle einer Neubestellung ein Grundlehrgang erforderlich werden.

Folgeänderungen betreffen Gewerbeabfallverordnung, Altholzverordnung, Nachweisverordnung, EMAS-Privilegierungs-Verordnung, Altfahrzeugeverordnung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung und – zwecks Harmonisierung mit der neuen EfbV – die Chemikalien-Klimaschutzverordnung, jeweils zum 1.6.2017.

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