Neuordnung der Klärschlammverwertung

von RA Kalenberg

Änderung seit 3.10.2017 in Kraft

Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 (BGBl. vom 02.10.2017 S. 3465) ist am 3.10.2017 in Kraft getreten. Sie bringt eine wesentliche  Änderung der Klärschlammverordnung (Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost - AbfKlärV) und Folgeänderungen in

  • Deponieverordnung - Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV)
  • Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
  • Bioabfallverordnung - Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirt-schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (BioAbfV)
  • Bundes-Bodenschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderun-gen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und
  • Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Weitere in Art.5, 6 und 7 geregelte Änderungen der AbfKlärV treten mit Beginn der Jahre 2023, 2029 und 2032 in Kraft.

Im Zuge der Novelle der Klärschlammverordnung hat das Bundesumweltministerium (BMUB) eine Auslegungshilfe zu § 15 Abs. 4 AbfKlärV mit Datum vom 12.10.2017 vorgelegt. Die Ausführungen betreffen das mit der neuen Klärschlammverordnung geregelte Verbot der Auf- und Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wird, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen.

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