Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz

von RA Kalenberg

BMU legt Entwurf zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie vor

Am 4. Juli 2018 ist das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Gegenstand des Legislativpaketes sind Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen. Dazu zählen neben

  • der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) auch
  • die Verpackungsrichtlinie,
  • die Elektroaltgeräterichtlinie,
  • die Batterierichtlinie,
  • die Altfahrzeugrichtlinie und
  • die Deponierichtlinie.

Die überarbeiteten Richtlinien sind nach den jeweiligen Artikeln 2 der Abfallrahmenrichtlinie, der Verpackungsrichtlinie und der Deponierichtlinie sowie des Artikels 4 der gemeinsamen Richtlinie zur Änderung der Elektroaltgeräterichtlinie, der Batterierichtlinie und der Altfahrzeugrichtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der am 12.2.2020 vom Kabinett beschlossen worden ist, ist es zunächst, die sich aus der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie ergebenden Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen und hierfür auch flankierende Regelungen zu schaffen.

Markante Stichworte sind, daß Hersteller und Vertreiber z.B. von to-go-Bechern an den Kosten der öffentl.-rechtlichen Entsorgungsträger für die Reinigung der Umwelt beteiligt werden können, sowie eine "Obhutspflicht" auch des Online-Handels für Retouren. Jeweils sind Verordnungen zur näheren Umsetzung erforderlich. Der Gesetzentwurf enthält u.a. auch Verordnungsermächtigungen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen. (Quelle: BMU, 12.2.2020).

https://www.bmu.de/gesetz/gesetzesentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-abfallrahmenrichtlinie-der-europaeischen-union/

Zurück