Rheinland-Pfalz: 4. Corono-Bekämpfungsverordnung vom 17. April 2020

von RA Kalenberg

Seit dem 20. April gilt die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO RP) vom 17. April 2020. Sie löst die zeitgleich endende 3. CoBeLVO und ist in ihrer Gültigkeit selbst bis zum 6. Mai 2020 befristet. Die Befristungen sind geboten, um die Verhältnismäßigkeit der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe zu wahren und eine stets neue Einbindung des Landesparlaments zu gewährleisten.

Interessant sind die seit der 3. CoBeLVO RP genannten Regeln für die Einreise von Personen aus dem Ausland nach Rheinland-Pfalz (und sei es über ein anderes Bundesland). Nach § 13 der 4. CoBeLVO RP privilegiert auch bzgl. der Quarantänepflicht sind Personen z.B. aus dem Transportbereich. Daneben möglich sind Ausnahmen auf Antrag in begründeten Einzelfällen.

Die Quarantäneregeln gelten auch nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (und das sind nicht nur Saisonarbeiter),

  •  wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach der Verordnung vergleichbar sind,
  • sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
  • Der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

Informationen unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

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