Seit 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz

von RA Kalenberg

Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten; zugleich ist die bisherige Verpackungsverordnung außer Kraft getreten. Zu dem VerpackG hier einige Kernaussagen:

Das VerpackG gilt für alle Verpackungen, § 2 Abs. 1.

Der überwiegende Teil des VerpackG trifft Regelungen für sog. „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“, die „Systeme“ und die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, so der Abschnitt 2 (§§ 9 – 12), dann § 14, §16 teilw., § 17, Abschnitt 4 (§§ 18 – 23) und Abschnitt 5 (§§ 24 – 30).

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

  • Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
  • Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushaltungen, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“ im Sinne des § 3 Abs. 11 VerpackG.
  • Letztere sind nicht abschließend aufgezählt, es sind z.B. die Gastronomie, Kaser­nen, Verwaltungen aber auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit einem Verpackungsvolumen, welches nicht mehr als 1,1 cbm entspricht und dies in einem haushaltsüblichen Rhythmus abgeholt wird.
  • Die Zentralen Stelle hat eine Liste vergleichbarer Anfallstellen veröffentlicht:
    unter FAQ https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/.
    Genannt sind aus dem Kfz-Handwerk (Nummerngruppe 6) z.B. auch Kfz-Lackierer, Kfz-Werkstätten und Reifendienste. Genannt sind Fahrschulen (Nr. 8.11) und landwirtschaftliche Betriebe (Nummerngruppe 9). Nicht zugehörig ist z.B. Kfz-Handel.

Verpflichtet, sich vor Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen (1. Schritt), sind Hersteller, d.h. diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder in die Bundesrepublik einführen (definiert in § 3 Abs. 8, Pflicht in § 9 Abs. 1 VerpackG).

Allerdings gilt dies eben nur bzgl. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen !
Diese an einem System zu beteiligenden Verpackungen sind in einem 2. Schritt konkret anzugeben.

Hersteller ist m.a.W., wer Verpackungen gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Nach den FAQ auf der Homepage der Zentralen Stelle ist der Herstellerbegriff des VerpackG weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, daß Hersteller eines Produktes nur dasjenige Unternehmen ist, das es produziert hat und unter seinem Namen vertreibt. Etwa gelte auch als Hersteller:

  • das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird,
  • das ausländische Unternehmen, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zur Zeit des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware hat,
  • der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet (Hersteller für die Versandverpackungen),
  • der Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zur Zeit des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware hat.

Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches „Verpackungsregister“, in dem Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (Anschrift etc.) sowie Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt, genannt werden. Das Register ist mit einer Suchfunktion ausgestattet.

Bußgelder

Achtung: Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die ein Hersteller normwidrig nicht an einem System beteiligt hat, ist verboten (§ 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG) und ist auch für den nachgeschalteten Vertreiber als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100 T€ bewehrt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG).

Das VerpackG enthält für die Pflichten zur Systembeteiligung/Registrierung und Daten-meldung keine Bagatellgrenze.

§ 15 VerpackG: Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Über die Befassung mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Registrierung etc. darf nicht in den Hintergrund treten, daß im gewerblichen Bereich im Wesentlichen nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen relevant sind, also solche, die eben nicht beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen anfallen.

Maßgeblich ist § 15 VerpackG „Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung“.
Nach Abs. 1 sind Hersteller und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

 „verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. ….. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.“

Nach Abs. 3 sind Hersteller und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber, die Verpackungen zurücknehmen, verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zuzuführen.

Über Rücknahme und Verwertung von systemunverträglichen Verkaufs- und Umver­packungen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ist ein Nachweis zu führen und jährlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

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