Störfall-VO neu bekannt gemacht

von RA Kalenberg

Die 12. BImSchV – Störfall-Verordnung – ist mit Datum vom 15.3.2017 neu bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 483).

Zugrunde liegt die im Januar verkündeten Änderung durch die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/18/EU (vom 4.7.2012) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (BGBl. I S. 47). Die EU-Richtlinie 2012/18 (kurz: Seveso-III-RL) ist am 13.8.2012 in Kraft getreten. Mit ihr wird die Vorgängerrichtlinie 96/82/EG (Seveso-II-RL) novelliert, hauptsächlich um sie an Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Dabei wurden noch weitere Regelungen geändert, z. B. die Anforderungen an die Überwachung der Störfallbetriebe, vor allem aber auch die Vorschriften über die Information, Beteiligung und den Gerichtszugang für die betroffene Öffentlichkeit.

In Deutschland umgesetzt wurde die Seveso-III-RL jetzt insbes. durch die Änderung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV), aber auch der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Der Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie wird bestimmt durch die im Anhang I (Stoffliste) aufgeführten Gefahrenkategorien und Einzelstoffe sowie die diesen zugeordneten Mengenschwellen. Mit der Seveso-III-RL wurde der Anhang I an die neuen Einstufungsregeln der EU-Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische (CLP-Verordnung) angepaßt. Künftig werden mehr Stoffe erfasst, die bei Aufnahme über die Atemwege (inhalativ) akut toxisch wirken, während sich die Zahl der bisher erfassten Stoffe verringert, die bei Aufnahme über die Haut (dermal) oder bei Verschlucken (oral) akut toxisch wirken. Dafür musste der Anhang I der 12. BImSchV komplett neu gestaltet werden.

Künftig müssen alle Seveso-Betriebe der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zugänglich machen, z.B. über das richtige Verhalten bei einem Störfall. Dafür regelt der neue § 8 a, daß der Betreiber der Öffentlichkeit bestimmte Informationen ständig zugänglich zu machen hat, auch auf elektronischem Weg:

  • Namen/Firma des Betreibers und vollständiger Anschrift des Betriebsbereichs
  • die Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften der Störfallverordnung unterliegt, daß den Behörde ggfls. der Sicherheitsbericht vorgelegt wurde,
  • eine verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich,
  • gebräuchliche Bezeichnungen und/oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe mit Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.
  • Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird und über das Verhalten bei einem Störfall.
  • das Datum der letzten behördlichen Vor-Ort-Besichtigung, jedenfalls der Hinweis, wo diese und weitere Informationen elektronisch zugänglich sind.

Schon Ende 2016 wurden Normen über ein neues störfallrechtliches Genehmigungsverfahren in das Bundesimmissionsschutzgesetz eingefügt:
Nach § 23 a BImSchG sind die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern eine andere Genehmigung nicht beantragt wird.

§ 23 b BImSchG knüpft an, wenn die Feststellung nach § 23 a Absatz 2 Satz 1 ergibt, dass der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. Dann bedarf die störfall-relevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, einer störfallrechtlichen Genehmigung.

Zurück