Verbringung von Kunststoffabfällen - mit Notifzierung ?
von RA Kalenberg
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen sollen mit dem Jahr 2021 neue Regeln gelten. Zu erwarten ist, daß die Verbringung nur noch bestimmter nicht gefährlicher Kunststoffabfälle ohne Notifizierung zulässig sein soll. Diese müssen zudem nahezu störstofffrei und für die stoffliche Verwertung (Recycling Verfahren R3) bestimmt sein.
Dies ist das Ergebnis der 14. Konferenz der Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens im April 2019 in Genf. Das Basler Übereinkommen liegt der europäischen Abfallverbringungsverordnung zugrunde, die wiederum unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU gilt. Der Beschluß der Vertragsstaatenkonferenz ist durch den Beschluß (EU) 2019/638 des Rates vom 15. April 2019 in Recht der Europäischen Union umgesetzt worden.
Konkret soll ein neuer Eintrag B3011 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgenommen werden, der im Wesentlichen folgende frei handelbare Kunststoffabfälle betrifft:
- fast ausschließlich aus einem nichthalogenierten Polymer bestehende Kunststoffabfälle und
- Abfallmischungen aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Polyethylenterephthalat (PET),
- die für die Wiederverwertung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, vorzugsweise auf das Verfahren R3 in Anlage IV des Übereinkommens beschränkt.
Zugleich soll in Anlage II ein neuer Eintrag Y48 zu ungefährlichen Kunststoffabfällen aufgenommen werden, die nicht unter den neuen Eintrag B3011 fallen (also vor allem jene, die weiterhin unter B3010 fallen).
Dies bedeutet für die europäische Abfallverbringung, daß eine Zustimmungspflicht (Notifizierung) für die Verbringung aller nicht von dem neuen Eintrag B3011 erfaßten nicht gefährlichen Kunststoffabfälle eingeführt wird.
Ob eine vorherige Zuführung zu einem Verfahren R13 (vorläufige Lagerung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Notifizierung überhaupt möglich bleibt, ist derzeit noch nicht bekannt. Bisher gibt es keine Beschränkung dahin, daß die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Grünen Liste unzulässig wäre, wenn in der Empfängeranlage noch keine finale Verwertung, sondern nur eine Zwischenlagerung (Verwertungsverfahren R13) erfolgt.