Verordnungen für Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe

von RA Kalenberg

Am 7. Dezember ist die Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 2.12.2016 veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2770).

In Art. 2 findet sich die neue Verordnung über Abfallbeauftragte, die das Relikt aus dem Jahr 1977 ablöst.

- Die Pflicht zur Bestellung von Abfallbeauftragten wird erheblich ausgedehnt und vorverlagert, bis hin zu Herstellern und Vertreibern von Transport- und von Verkaufsverpackungen etc.

- Neu sind hier erstmals formulierte Regeln für Aus- und Fortbildung der Beauftragten, die aber jenen anderer beauftragten Personen entsprechen.

- Bestandsschutz genießen nur solche Abfallbeauftragte, die bei Inkrafttreten der neuen Fassung auch als Abfallbeauftragte bestellt sind

- Ab dem 1. Juni 2017 bestellte Abfallbeauftragte müssen den erforderlichen Grundlehrgang bis spätestens zum 1. Juni 2019 absolviert haben.

- Die erforderliche Zuverlässigkeit soll in der Regel nicht gegeben sein, wenn die Person in den letzten fünf Jahren wegen Verstößen gegen bestimmte Vorschriften (nicht nur des Umweltrechts) mit einer Geldbuße von mehr als 500 Euro belegt oder strafrechtlich verurteilt worden ist.

Art. 1 enthält die neu gefaßte Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV).

- Vorgegeben sind Lehrgangsinhalte zum Erwerb der Fachkunde, Anforderungen an Sachverständige, Mindestinhalte der Überwachungsberichte etc.

- Künftig müssen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zusätzlich zu angekündigten auch unangekündigte Ortstermine durchführen.

- Die für die technische Überwachungsorganisation zuständige Behörde darf bei Vor-Ort-Terminen begleiten; gleiches gilt (ohnehin schon nach § 47 KrWG) für die für den Betrieb zuständige Über-wachungsbehörde.

- Inhalt und Struktur des Efb-Zertifikats werden vorgegeben. Die einheitliche Formatvorgabe wird auch damit begründet, daß die Übersendung der Zertifikate elektronisch erfolgen und ein elektronisches Register erstellt werden soll.

- Neu ist die Differenzierung bei den zertifizierten Tätigkeiten. Z.B. wird vorbereitendes und abschließendes Verwerten unterschieden und zu-sätzlich Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung.

Die Rechtsänderungen treten am 1. Juni 2017 in Kraft. Lediglich die Einrichtung von elektronischen öffentlich zugänglichen Registern über Entsorgungsfachbetriebe muß erst zum 1. Juni 2018 umgesetzt sein

Zurück