Verpackungsgesetz

von RA Kalenberg

Der Bundestag hat am Donnerstag, 30.3.2017, das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Drs. 18/11274) beschlossen.

Das neue Verpackungsgesetz soll – sofern der Bundesrat mitwirkt – zum 1.1.2019 in Kraft treten und dann die Verpackungsverordnung ablösen.

Das neue Gesetz gilt für alle Verpackungen. Mit dem Verpackungsgesetz sollen die Anforderungen an das Recycling deutlich erhöht und die dualen Systeme verpflichtet werden, ihre Beteiligungsentgelte stärker an der Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu orientieren.

Systeme müssen ab 2019 höhere Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen; energetische Verwertung zählt also nicht mehr. Konkret handelt es sich

  • um 85 Masseprozent (ab 1.1.2022: 90 Masseprozent) bei Papier, Pappe und Kartonagen,
  • um 80 Masseprozent (90 Masseprozent) bei Glas, Eisenmetallen, Aluminium,
  • um 75 Masseprozent (80 Masseprozent) bei Getränkekartonverpackungen,
  • um 55 Masseprozent (70 Masseprozent) bei sonstigen Verbundverpackungen (ohne Getränkekarton).
  • Abweichend gilt für Kunststoffe, daß diese zu 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen sind, davon mindestens 65 Prozent (ab 1.1.2022: 70 Prozent) einer werkstofflichen Verwertung; hier ist also eine teilweise energetische Verwertung anerkannt.

Bestehende Zuständigkeiten werden mit dem neuen Verpackungsgesetz nicht verändert. Die Verantwortung der Kommunen für die Sammlung und Verwertung der stoffgleichen Nichtver-packungen bleibt erhalten. Die Kommunen sollen gemeinsam mit den dualen Systemen entscheiden können, ob sie auf ihrem Gebiet eine einheitliche Wertstoffsammlung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff durchführen wollen. Bereits eingerichtete Modelle einer einheitlichen Wertstoffsammlung sollen fortgeführt werden können.

Es bleibt aber abzuwarten, ob das Ziel einer Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und dualen Systemen erreicht wird.
Die Kommunen werden jedenfalls im Vergleich zur heutigen Situation insofern gestärkt, als sie künftig Vorgaben für die Sammlung von Kunststoffen, Metallen und Verbundverpackungen bei Haushalten machen können, z.B. zur Sammlung im gelben Sack oder in einer Tonne, zu Art und Größe dieser Gefäße und wie oft diese Gefäße abgeholt werden.

Das Verpackungsgesetz bringt Änderungen bei der Marktüberwachung und im Vollzug. Es wird eine "Zentrale Stelle" mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen beliehen werden.

Rücknahmesysteme, die zum 1.1.2019 wirksam festgestellt sind, gelten dann nach dem neuen Gesetz als genehmigt; Branchenlösungen, die vor diesem Datum angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden. Jeweils sind aber mit der Zentralen Stelle neue Finanzierungsvereinbarungen zu schließen.

Außerdem sollen Beteiligungsentgelte ökologisch gestaltet werden. Die Systeme sind verpflichtet, Anreize zu schaffen, damit Entgelte nicht mehr überwiegend an der Masse, sondern an der späteren Verwertbarkeit sowie an der Nutzung von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen ausgerichtet werden. Die Systeme haben jährlich der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt dazu zu berichten und welcher Anteil je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde.

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