Warum eine neue Gewerbeabfallverordnung ?

von RA Kalenberg

Seit dem 1. August 2017 gilt die neue „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV). Sie ist am 18. April beschlossen und am 21. April veröffentlicht worden (BGBl. Teil I S. 894).

Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (GewAbfV) bedurfte einer Anpassung in vielerlei Hinsicht. Ihr Ziel war, das Ablagern auf „Billigdeponien“ zu beenden und die Praxis von Scheinverwertungen zu hindern. Die werthaltigen Abfälle sollten durch eine möglichst hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Diese Ziele konnte die bisherige GewAbfV jedoch nur zum Teil erreichen. Die Gründe waren zahlreiche Ausnahmetatbestände, der schwierige Vollzug und die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen seit dem Verbot der Ablagerung unbehandelter organikhaltiger Abfälle auf Deponien ab dem 1. Juni 2005.

Die bisherige GewAbfV basierte auch auf dem damaligen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Sie geht noch von einem grundsätzlichen Gleichrang zwischen stofflicher und energetischer Verwertung aus. Ziel der aktuellen Novelle ist daher vor allem die Anpassung an die neue Abfallhierarchie.

Denn seit dem 1. Juni 2012 gilt das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es ist stärker als bisher auch auf den Klima- und Ressourcenschutz zugeschnitten.  Dem dient die jetzt fünfstufige Abfallhierarchie. Danach sind Abfälle - in dieser Reihenfolge -

  1. vorrangig zu vermeiden,            
  2. der Vorbereitung zur Wiederverwendung,       
  3. dem Recycling,                
  4. der sonstigen, insbes. energetischen Verwertung oder der Verfüllung
  5. und schließlich der Beseitigung zuzuführen.

Die GewAbfV gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle. Sie richtet sich an Erzeuger und Besitzer (z.B. Beförderer) von Abfällen sowie an die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind (§ 2 Nr. 1 GewAbfV)

  • Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen (als privaten Haushaltungen), die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt sind,
    (insbes. gewerbliche und industrielle Abfälle, Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen),
    die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

  • weitere nicht in Kapitel 20 der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können –
    gerade diese neue Öffnungsklausel weitet den Anwendungsbereich deutlich aus.

Für den Abfallerzeuger bringt die GewAbfV:

  • den Ausbau der Getrennterfassung von Abfällen und
  • die Einschränkung der gemischten Erfassung,
  • weitgehende Getrennthaltungspflichten für Bau- und Abbruchabfälle beim Rückbau, sowie
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Für den Entsorger bringt die neue GewAbfV

  • Pflichten zur Vorbehandlung von durch den Abfallerzeuger dennoch gemischt erfassten Abfälle,
  • Vorgaben technischer Mindeststandards für Vorbehandlungsanlagen, d.h. die Ausstattung mit Aggregaten, ab 1. Januar 2019,
  • das Entfallen der „Verwertungsquote“, dafür bei Vorbehandlungsanlagen, ebenfalls ab 1. Januar 2019,
    -  eine Sortierquote (85 Gew.-%) und 
    -  eine Recyclingquote  (30 Gew.-%) sowie
  • stringentere Kontrolle- und Nachweispflichten für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen.

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