Kalenberg - Kanzlei für Umweltrecht - ist eine auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Koblenz. Im Mittelpunkt steht die Beratung im Umweltrecht und im Vergaberecht. Eine wirtschaftsrechtliche Ausrichtung rundet diese Kernkompetenzen ab. Wir betreuen gewerbliche und industrielle Unternehmen, hier vor allem mittelständische Betriebe.
Wir begleiten Investitionsvorhaben und betriebliche Entwicklungen im öffentlichen Bau- und Planungsrecht, in Fragen zum Immissionsschutz (Lärm, Staub, Geruch etc.), zu Abfall, Abwasser und Bodenverunreinigungen, in Belangen des Naturschutz-, des Energierechts und anderem. Eine klare Expertise in diesen Gebieten des öffentlichen Rechts sehen wir als Grundlage für Entscheidungen über Kauf und Miete von Immobilien, über Investitionen und Auftragsvergabe.
Eine enge Zusammenarbeit mit Ingenieuren und Naturwissenschaftlern ist für uns selbstverständlich. In umweltrechtlichen Vorgängen vertreten wir auch in Bußgeld- und Strafverfahren. Unsere Arbeit ist auf die betriebliche Praxis hin orientiert. Daher unterstützen wir auch in Fragen der Unternehmensorganisation im umweltrelevanten Bereich.
Fachkompetenz und Qualität gewährleisten wir durch diese klare Spezialisierung und eine langjährige Erfahrung.
Wir bieten einen direkten persönlichen Kontakt und Kontinuität in der Beziehung zu dem einzelnen Mandanten.
Der Bundestag hat am 18.10.2018 den am 30.08.2018 veröffentlichten Entwurf der 44. BImSchV beschlossen. Nach Überarbeitung beschloss der Bundesrat am 14. Dezember 2018 die neue "Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen". Sie ist noch nicht veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
Der Bundesrat hat am 21.9.2018 auf Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg eine Entschließung zur Vermeidung von Kunststoffverunreinigungen in der Umwelt infolge der Entsorgung verpackter Lebensmittel verabschiedet (Drs. 303/18).
Die Entschließung zielt darauf ab, die stoffliche Verwertung verpackter Lebensmittelabfälle über Kompostierung oder Vergärung ausnahmslos auf den Einsatz kunststofffreier Lebensmittelabfälle zu beschränken. Die Bundesregierung soll mit den Ländern ein bundesweit einheitliches Konzept zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen erarbeiten. Des Weiteren soll die Bundesregierung die geltenden Grenzwerte für Kunststoffanteile in Düngemitteln, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln überprüfen und diese soweit wie praktisch möglich absenken.
Hintergrund der Entschließung ist die Sorge über die Zunahme des Eintrags von Kunststoffabfällen in die Umwelt.
Durch die Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30.05.2018 wurde die Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG über Abfälle) wesentlich geändert. Es handelt sich um die Umsetzung des sog. Kreislaufwirtschaftspakets der EU, über welches nach mehreren Jahren Diskussion zuletzt im Dezember 2017 eine Einigung erzielt wurde (ABl. 150/109 vom 14.06.2018). Die Änderungen sind am 4. Juli in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 05.07.2020 die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-102/16) entschieden, dass Berufskraftfahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen.
Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 (BGBl. vom 02.10.2017 S. 3465) ist am 3.10.2017 in Kraft getreten. Sie bringt eine wesentliche Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie Folgeänderungen in zahlreichen weiteren Regelwerken.