Den Vorgaben europäischen Rechts folgend überschlägt sich der deutsche Gesetzgeber derzeit im Kampf gegen Einwegkunststoff:
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde am 23.10.2020 geändert. Auf der Zielgeraden sind die Einwegkunststoffverbotsverordnung, die am 3.7.2021 in Kraft treten soll, und das Erste Gesetz zur Änderung der Verpackungsgesetzes mit den Lesungen im Bundestag am 26.11.2020.
Ganz neu schließlich liegt der Entwurf (vom 19.11.2020) eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz vor.
Am 15.10.2020 ist die Änderung der Altölverordnung in Kraft getreten. Wesentlich ist die Bestimmung, daß die stoffliche Verwertung von Altölen Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung hat.
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie vom 23. Oktober 2020 ist im Bundesgesetzblatt vom 28. Oktober veröffentlicht. Die Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Folgeänderungen treten damit am 29. Oktober in Kraft.
Seit 16.09.2020 liegt der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ElektroG vor. Tatsächlich besteht Handlungsbedarf, weil in Deutschland zu wenig Elektroaltgeräte gesammelt werden.
Die Änderungen der DepV sind am 03.07.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 04.07.2020 in Kraft getreten (BGBl I Seite 1533 ff). Der Abfallerzeuger bzw. –besitzer hat künftig darzulegen, ob eine Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre.
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen sollen mit dem Jahr 2021 neue Regeln gelten. Zu erwarten ist, daß die Verbringung nur noch bestimmter nicht gefährlicher Kunststoffabfälle ohne Notifizierung zulässig sein soll, die zudem nahezu störstofffrei und für die stoffliche Verwertung (Recycling) bestimmt sein müssen.
Seit dem 10.04.2020 gilt die "Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie". Sie regelt Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
Seit dem 20. April gilt die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO RP) vom 17. April 2020. Sie löst die zeitgleich endende 3. CoBeLVO und ist in ihrer Gültigkeit selbst bis zum 6. Mai 2020 befristet. Die Befristungen sind geboten, um die Verhältnismäßigkeit der mit der Verordnung verbundenen Grundrechtseingriffe zu wahren und eine stets neue Einbindung des Landesparlaments zu gewährleisten.
Interessant sind die seit der 3. CoBeLVO RP genannten und nun weiter angepaßten Regeln für die Einreise von Personen aus dem Ausland nach Rheinland-Pfalz.
Am 12.2.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer abfallrechtlicher Regelwerke beschlossen. Er dient der Umsetzung des EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft, das am 4.7.2018 in Kraft getreten und bis zum 5.7.2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Ziel des Gesetzentwurfs ist es zunächst, die sich aus der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie ergebenden Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen und hierfür auch flankierende Regelungen zu schaffen.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.10.2019 entschieden, daß ein Betriebsführer, der nicht Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage ist, nicht klagebefugt gegen eine an den Betreiber der Anlage gerichtete behördliche Anordnung ist (Az.: 8 B 11329/19) ist.
Die Umweltminister-Konferenz (UMK) hat im Juni 2019 die vollständig überarbeitete Arbeitshilfe zur Kenntnis genommen und der Veröffentlichung zugestimmt. Die Arbeitshilfe ist nun mit Stand vom 16.08.2019 auf der Homepage der LABO veröffentlicht (=>Veröffentlichungen =>Industrieemissions-RL).
Die Signatur von elektronischen abfallrechtlichen Begleitscheinen durch einen vom Abfallerzeuger bevollmächtigten Dritten ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt auch im Falle jener Bevollmächtigung des Entsorgers für VE, DEN und DA.
Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 2017) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten; zugleich ist die bisherige Verpackungsverordnung außer Kraft getreten.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Oktober 2018 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die grenzüberschreitende Verbringung von gemischtem Altpapier mit einem Störstoffgehalt von bis zu 10% der Pflicht zur vorherigen Notifizierung unterliegt.
Am 5. Dezember 2018 ist die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit der Verordnung, die eine Reihe von Einzelverordnungen enthält, wird das deutsche Strahlenschutzrecht fortentwickelt. Die Verordnung ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Der Bundestag hat am 18.10.2018 den am 30.08.2018 veröffentlichten Entwurf der 44. BImSchV beschlossen. Nach Überarbeitung beschloss der Bundesrat am 14. Dezember 2018 die neue "Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen". Sie ist noch nicht veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
Der Bundesrat hat am 21.9.2018 auf Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg eine Entschließung zur Vermeidung von Kunststoffverunreinigungen in der Umwelt infolge der Entsorgung verpackter Lebensmittel verabschiedet (Drs. 303/18).
Die Entschließung zielt darauf ab, die stoffliche Verwertung verpackter Lebensmittelabfälle über Kompostierung oder Vergärung ausnahmslos auf den Einsatz kunststofffreier Lebensmittelabfälle zu beschränken. Die Bundesregierung soll mit den Ländern ein bundesweit einheitliches Konzept zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen erarbeiten. Des Weiteren soll die Bundesregierung die geltenden Grenzwerte für Kunststoffanteile in Düngemitteln, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln überprüfen und diese soweit wie praktisch möglich absenken.
Hintergrund der Entschließung ist die Sorge über die Zunahme des Eintrags von Kunststoffabfällen in die Umwelt.
Durch die Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30.05.2018 wurde die Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG über Abfälle) wesentlich geändert. Es handelt sich um die Umsetzung des sog. Kreislaufwirtschaftspakets der EU, über welches nach mehreren Jahren Diskussion zuletzt im Dezember 2017 eine Einigung erzielt wurde (ABl. 150/109 vom 14.06.2018). Die Änderungen sind am 4. Juli in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 05.07.2020 die Änderungen in nationales Recht umzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-102/16) entschieden, dass Berufskraftfahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen.
Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 (BGBl. vom 02.10.2017 S. 3465) ist am 3.10.2017 in Kraft getreten. Sie bringt eine wesentliche Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie Folgeänderungen in zahlreichen weiteren Regelwerken.
Die neue Gewerbeabfallverordnung bringt erhebliche Änderungen. Bzgl. Bau- und Abbruchabfällen gelten für Abfallerzeuger und –besitzer Pflichten entsprechend jenen bzgl. gewerblichen Siedlungsabfällen. Allerdings wird nun unterschieden zwischen Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen; letztere behandeln mineralische Bau- und Abbruchabfälle und stellen definierte Gesteinskörnungen her.
Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung. Für den Abfallerzeuger, nicht nur für den Entsorger, bringt sie erhebliche Änderungen. Hier werden die Auswirkungen für die Abfallanfallstellen dargestellt.
Mit der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (GewAbfV) sollten das Ablagern auf „Billigdeponien“ beendet und die Praxis von Scheinverwertungen verhindert werden. Dann sollten die werthaltigen Abfälle durch eine möglichst hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Diese Ziele konnte die bisherige GewAbfV jedoch nur zum Teil erreichen.
Am 30.3.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden (BGBl. I Seite 567). Diese Änderungen sind am 1.6.2017 in Kraft.
Am 1.6.2017 sind die neu gefaßten Verordnungen über Abfallbeauftragte und über Entsorgungsfachbetriebe in Kraft getreten. Zum Bestandsschutz für Abfallbeauftragte.
Zugrunde liegt die im Januar verkündeten Änderung durch die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/18/EU (vom 4.7.2012) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (BGBl. I S. 47).
Die Änderungen durch die“ Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 2.12.2016 treten am 1.6.2017 in Kraft. Neu gefaßt sind die Verordnung über Abfallbeauftragte und die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe.
Am 30.3.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden (BGBl. I Seite 567). Diese Änderungen treten am 1.6.2017 in Kraft.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluß vom 26.10.2016 (9 B 550/16) festgestellt, daß auch Müllfahrzeuge von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe der Mautpflicht für Lkw auf Bundesstraße unterliegen.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 30.3.2017, das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Drs. 18/11274) beschlossen.
Am 30. März 2017 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen wird nach einer Übergangszeit zum 1.7.2018 gelten.
Erneut hat das OVG Sachsen-Anhalt das Ende der Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt für den Straßen- und Wegebau behandelt. In einem Urteil vom 12.8.2016 (Az. 2 M 24/16) heißt es, daß als Abfälle alle beweglichen Sachen gelten, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet sei.
Seit dem 28. Dezember 2016 sind Abfälle mit HBCD-haltigen Dämmstoffen nicht mehr als gefährlich einzustufen. Die Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ist, nachdem der Bundesrat am 16. Dezember zugestimmt hatte, am 27. Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
§ 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfaßt auch das illegale Verbringen von Abfällen. Seit einigen Jahren unterfielen aber infolge einer eingefügten ausdrücklichen Bezugnahme auf die europäische Abfallverbringungsverordnung auch Verstöße gegen Regeln der Formulars nach Anhang VII dem Strafrecht.