§ 326 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfaßt auch das illegale Verbringen von Abfällen. Seit einigen Jahren unterfielen aber infolge einer eingefügten ausdrücklichen Bezugnahme auf die europäische Abfallverbringungsverordnung auch Verstöße gegen Regeln der Formulars nach Anhang VII dem Strafrecht.