Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.9.2017 (BGBl. vom 02.10.2017 S. 3465) ist am 3.10.2017 in Kraft getreten. Sie bringt eine wesentliche Änderung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie Folgeänderungen in zahlreichen weiteren Regelwerken.
Die neue Gewerbeabfallverordnung bringt erhebliche Änderungen. Bzgl. Bau- und Abbruchabfällen gelten für Abfallerzeuger und –besitzer Pflichten entsprechend jenen bzgl. gewerblichen Siedlungsabfällen. Allerdings wird nun unterschieden zwischen Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen; letztere behandeln mineralische Bau- und Abbruchabfälle und stellen definierte Gesteinskörnungen her.
Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Gewerbeabfallverordnung. Für den Abfallerzeuger, nicht nur für den Entsorger, bringt sie erhebliche Änderungen. Hier werden die Auswirkungen für die Abfallanfallstellen dargestellt.
Mit der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (GewAbfV) sollten das Ablagern auf „Billigdeponien“ beendet und die Praxis von Scheinverwertungen verhindert werden. Dann sollten die werthaltigen Abfälle durch eine möglichst hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden. Diese Ziele konnte die bisherige GewAbfV jedoch nur zum Teil erreichen.
Am 30.3.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden (BGBl. I Seite 567). Diese Änderungen sind am 1.6.2017 in Kraft.
Am 1.6.2017 sind die neu gefaßten Verordnungen über Abfallbeauftragte und über Entsorgungsfachbetriebe in Kraft getreten. Zum Bestandsschutz für Abfallbeauftragte.
Zugrunde liegt die im Januar verkündeten Änderung durch die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/18/EU (vom 4.7.2012) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (BGBl. I S. 47).
Die Änderungen durch die“ Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vom 2.12.2016 treten am 1.6.2017 in Kraft. Neu gefaßt sind die Verordnung über Abfallbeauftragte und die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe.
Am 30.3.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verkündet worden (BGBl. I Seite 567). Diese Änderungen treten am 1.6.2017 in Kraft.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluß vom 26.10.2016 (9 B 550/16) festgestellt, daß auch Müllfahrzeuge von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe der Mautpflicht für Lkw auf Bundesstraße unterliegen.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 30.3.2017, das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (Drs. 18/11274) beschlossen.
Am 30. März 2017 ist das „Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen wird nach einer Übergangszeit zum 1.7.2018 gelten.
Erneut hat das OVG Sachsen-Anhalt das Ende der Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt für den Straßen- und Wegebau behandelt. In einem Urteil vom 12.8.2016 (Az. 2 M 24/16) heißt es, daß als Abfälle alle beweglichen Sachen gelten, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet sei.