Erneut hat das OVG Sachsen-Anhalt das Ende der Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt für den Straßen- und Wegebau behandelt. In einem Urteil vom 12.8.2016 (Az. 2 M 24/16) heißt es, daß als Abfälle alle beweglichen Sachen gelten, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet sei.